Satzung des Motorradfreunde Oberlausitz e. V.
Satzung als PDF Dokument herunterladen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Motorradfreunde Oberlausitz e. V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bautzen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, der Hilfe für Behinderte und der Verkehrssicherheit. Zweck des Vereins ist weiter die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung oder Unterstützung internationaler Begegnungen in der Oberlausitz, insbesondere mit polnischen und tschechischen Motorradfahrerinnen und Motorradfahrern, zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern, zum Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie zur Friedenssicherung,
- die Unterstützung von Kinderheimen, insbesondere mit organisierten Motorradausfahrten für die Kinder verbunden mit Maßnahmen der Verkehrserziehung,
- die Sensibilisierung von Entscheidungsträgern für die Belange behinderter Menschen zur Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum,
- die Aufklärung über Gefahren im Verkehr, besonders beim Motorradfahren, zur Unfallverhütung.
Weiter wird der Satzungszweck verwirklicht durch verschiedene Aktionen zur Beschaffung von Mitteln, z. B. Spendenaufrufe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in geeigneter Art und Weise den Vereinszweck fördern will. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer besonderen Möglichkeiten aktiv an der Vereinsarbeit, insbesondere durch die finanzielle, sachliche und logistische Unterstützung von Aktivitäten im Sinne des Zwecks und der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung.
(3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich regelmäßig nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder können sich durch die Mitwirkung in Gremien an Vereinsaktivitäten auch aktiv beteiligen. Einzelheiten regelt der Vorstand.
(4) Natürliche und juristische Personen werden zur Mitwirkung als ordentliches Mitglied vom Vorstand angefragt. Diese natürlichen und juristischen Personen beantragen die Aufnahme als ordentliches Mitglied unter Nennung des anfragenden Vorstandsmitgliedes schriftlich.
(5) Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet bzw. Rechtsfähigkeit erworben hat. Nur ordentliche Mitglieder sind in Bezug auf die Angelegenheiten des Vereins unter § 8 Abs. 1 dieser Satzung (Aufgaben der Mitgliederversammlung) stimmberechtigt.
(8) Für Zwecke der Information und des Austausches über sämtliche Angelegenheiten des Vereins wird vorrangig das Medium elektronische Post („E-Mail“) sowie ein Forum im Internet genutzt. Die Vereinsmitglieder tragen selbständig dafür Sorge, auf dem Wege elektronischer Post („E-Mail“) erreichbar zu sein und das Forum regelmäßig einzusehen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, insbesondere wenn es mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand geraten ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Zuwendungen und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen sowie Zuschüsse Dritter.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Kassenprüfung
Die Jahresabrechnung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten sachkundigen Mitgliedern geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Verein kann weitere Gremien bilden. Einzelheiten regelt der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und der Vorstand deren Durchführung beschließt oder wenn das mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt.
(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung per Post oder elektronischer Post („E-Mail“) mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied seine Stimme schriftlich übertragen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden und durch Stimmübertragung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben; jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in sowie dem erweiterten Vorstand mit zusätzlich mindestens zwei Beisitzern/innen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Dabei haben alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis entscheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 3 Abs. 7 dieser Satzung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins und nur natürliche Personen werden. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die/der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(7) Der Vorstand kann für seine Arbeit weitere Mitwirkende kooptieren. Entscheidungen hierüber müssen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss getroffen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, wenn dies in der Einladung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt war. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 3. März 2008 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.