Satzung des Motorradfreunde Oberlausitz e. V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Motorradfreunde Oberlausitz e. V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bautzen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, der Hilfe für Behinderte und der Verkehrssicherheit. Zweck des Vereins ist weiter die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der genannten Zwecke durch eine an­dere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Durchführung oder Unterstützung internationaler Begegnungen in der Oberlau­sitz, insbesondere mit polnischen und tschechischen Motorradfahrerinnen und Motor­radfahrern, zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern, zum Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie zur Friedenssicherung,

- die Unterstützung von Kinderheimen, insbesondere mit organisierten Motorrad­ausfahrten für die Kinder verbunden mit Maßnahmen der Verkehrserziehung,

- die Sensibilisierung von Entscheidungsträgern für die Belange behinderter Men­schen zur Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere im öffentlichen Verkehrs­raum,

- die Aufklärung über Gefahren im Verkehr, besonders beim Motorradfahren, zur Unfallverhütung.

Weiter wird der Satzungszweck verwirklicht durch verschiedene Aktionen zur Beschaffung von Mitteln, z. B. Spendenaufrufe.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in geeigneter Art und Weise den Vereinszweck fördern will. Der Verein besteht aus or­dentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer besonderen Möglichkeiten aktiv an der Vereinsarbeit, insbesondere durch die finanzielle, sachliche und logisti­sche Unterstützung von Aktivitäten im Sinne des Zwecks und der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung.

(3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich regelmäßig nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder können sich durch die Mitwirkung in Gremien an Vereinsaktivitäten auch aktiv beteiligen. Einzelheiten regelt der Vorstand.

(4) Natürliche und juristische Personen werden zur Mitwirkung als ordentliches Mit­glied vom Vorstand angefragt. Diese natürlichen und juristischen Personen beantra­gen die Aufnahme als ordentliches Mitglied unter Nennung des anfragenden Vor­standsmitgliedes schriftlich.

(5) Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen.

(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehr­heit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet bzw. Rechtsfähigkeit erworben hat. Nur ordentliche Mitglieder sind in Bezug auf die An­gelegenheiten des Vereins unter § 8 Abs. 1 dieser Satzung (Aufgaben der Mitglie­derversammlung) stimmberechtigt.

(8) Für Zwecke der Information und des Austausches über sämtliche Angelegenhei­ten des Vereins wird vorrangig das Medium elektronische Post („E-Mail“) sowie ein Forum im Internet genutzt. Die Vereinsmitglieder tragen selbständig dafür Sorge, auf dem Wege elektronischer Post („E-Mail“) erreichbar zu sein und das Forum regelmä­ßig einzusehen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgeschlos­sen werden, wenn es gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, insbesondere wenn es mit der Zahlung seiner finanziel­len Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand geraten ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Zuwen­dungen und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen sowie Zuschüsse Dritter.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 6 Kassenprüfung

Die Jahresabrechnung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten sachkundigen Mitgliedern geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vor­zulegen.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Verein kann weitere Gremien bilden. Einzelheiten regelt der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

- Wahl der Kassenprüfer/innen,

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

- Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfung,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und der Vorstand deren Durchführung be­schließt oder wenn das mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt.

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung per Post oder elektronischer Post („E-Mail“) mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be­schlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied kann ei­nem anderen Mitglied seine Stimme schriftlich übertragen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit ge­fasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hier­bei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwe­senden und durch Stimmübertragung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Be­schlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben; jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem/der Vorsitzen­den, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in sowie dem erweiterten Vorstand mit zusätzlich mindestens zwei Beisitzern/innen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des ge­schäftsführenden Vorstandes vertreten. Dabei haben alle Mitglieder des geschäfts­führenden Vorstandes im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenver­hältnis entscheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 3 Abs. 7 dieser Satzung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglie­der des Vereins und nur natürliche Personen werden. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vor­standsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an­wesend ist, darunter die/der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Entscheidungen über den Aus­schluss von Mitgliedern ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwe­senheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollie­ren.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

(7) Der Vorstand kann für seine Arbeit weitere Mitwirkende kooptieren. Entscheidun­gen hierüber müssen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss getroffen werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, wenn dies in der Einladung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt war. Der Be­schluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 3. März 2008 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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